Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer dürfen keinen Kostenverteilungsschlüssel bzgl. der Heizkosten beschließen, der von der gesetzlichen Kostenverteilungsregelung abweicht

Wohnungseigentümer sind nicht zum Beschluss eines Kostenverteilungsschlüssel bezüglich der Heizkosten, der von der gesetzlichen Verteilungsregelung abweicht, durch Stimmenmehrheit berechtigt, da dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, da die Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab begrenzt ist. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend anzuwenden. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf eine Verteilung der Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch, denn nur eine der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung entspricht
dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
AG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2011 – 292a C 7251/10 [Jurion]